Die Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung

Gerade am Anfang deiner selbständigen Tätigkeit siehst du dich mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Steuern konfrontiert. Du fragst dich sicher, weshalb es so viele unterschiedliche Arten gibt, kann man diese nicht zu einer zusammenfassen und warum muss das immer alles so kompliziert sein? Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, 10%, 20%, 13% – wie heißt das Ding nun wirklich und welchen Steuersatz muss ich anwenden? Ich kann dich beruhigen, du bist nicht die/der Einzige die/der sich mit diesen Fragen quält. In unserem Kanzleialltag werden uns genau diese Fragen immer wieder von GründerInnen gestellt. 

umsatzsteuer

Vielleicht können sich einige von euch in folgender Situation selbst erkennen: Umsatzsteuervornameldung (UVA) klingt einfach. Das kann ich selber machen, Umsatzsteuer minus Vorsteuer = Zahllast oder Guthaben. Doch häufig wird diese anfängliche Motivation durch das mehrseitige Umsatzsteuervoranmeldung-Formular schnell zu Desinteresse umgekehrt. 

Dieser Blog Beitrag soll dir eine Möglichkeit aufzeigen wie du „ das Steuersatzrätsel durch die Kleinunternehmerregelung umgehen“ kannst. Wir werden dich kurz und knapp mit den wichtigsten Eckpunkten rund um das Thema vertraut machen und dir aufzeigen wie die Kleinunternehmerregelung die komplexen Bestimmungen der Umsatzsteuer vereinfacht. So musst du lediglich nur noch zwei Kennzahlen bei deiner Umsatzsteuererklärung ausfüllen. 

 

Eines vorweg: Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer ist das Gleiche. Mehrwertsteuer (MwSt) ist der umgangssprachliche Begriff der Umsatzsteuer. Korrekt heißt es Umsatzsteuer und leitet sich aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.  

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die du als Unternehmer*In zu deinen Leistungen oder Waren (Nettowert) hinzurechnest (Bruttowert). Sprich die Umsatzsteuer wird vom Letztverbraucher an dich bezahlt. Somit ist die Ust grundsätzlich kein Kostenfaktor für dich, sondern lediglich ein Durchlaufposten. Zu beachten ist, dass diese immer auf Rechnungen auszuweisen ist bzw. mit 0% anzuführen ist. Selbst dann, wenn du einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegst. 

Die Vorsteuer- als Pendant zur Ust- musst du beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen zahlen. Allerdings bekommst du diese, wenn sie im Rahmen deiner betrieblichen Tätigkeit anfällt vom Finanzamt rückerstattet.

 

Die Umsatzsteuer ist wirklich kein einfaches Thema, aber das Steuerrecht in seiner Komplexität sieht für dich als Ein-Personen-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bedeutende Erleichterungen vor. 

Die ersten beiden Fragen, die du dir immer stellen solltest: Wie hoch sind meine jährlichen Nettoumsätze und mit wem mache ich hauptsächlich Geschäfte? Mit Privatpersonen (B2C) oder mit anderen Unternehmen (B2B)?  

Wenn deine Jahresnettoumsätze (ohne USt) unter €35.000,- liegen bezeichnet dich das Steuerrecht als Kleinunternehmer*In. Das bedeutet, dass du „unecht“ umsatzsteuerbefreit bist und du die steuerlichen Erleichterungen bzw. Vereinfachungen der Kleinunternehmerregelungen in Anspruch nehmen darfst.

Hierzu ein kleines Beispiel: 

 

Angenommen du hast im Jahr 2020 einen Umsatz von €40.500,- aus zwei verschiedenen Branchen erzielt:

Deine Einnahmen als Webdesigner: €28.800,-

Deine Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: €11.000,-

 

Die Einkünfte die du als Webdesigner erzielt hast unterliegen einem Steuersatz von 20%, die Mieteinkünfte nur 10%. Deinen Nettoumsatz errechnest du dir dann wie folgt:

Umsätze Webdesigner: 28800/1,2 = €24.000,-

Umsätze Vermietung: 11000/1,1 = €10.000,

Nettoumsatz: €34.000,-

 

In diesem Fall könntest du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Machst du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, dann bist du automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet für dich als Unternehmer*In, dass du für deine erbrachten Leistungen und verkauften Waren keine Umsatzsteuer abführen musst. Sprich du musst dem Finanzamt keine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln. Und du musst auch nicht unterjährig deine Umsätze bekanntgeben. J

Beachte:

Im Gegenzug steht dir auch kein Vorsteuerabzug zu. Du bist also „unecht“ steuerbefreit

Bist du davon überzeugt, dass die Umsatzsteuerbefreiung für dich nachteilig ist, dann kannst du dich jederzeit dazu entscheiden auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und „freiwillig“ zur Umsatzsteuer zu optieren.

 

Das heißt, dass du Umsatzsteuer verrechnen musst und diese innerhalb der vorgesehenen Frist (spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats nach Ende des Voranmeldungszeitraumes) an das Finanzamt abführen musst. 

Wichtig ist, dass du nach der Abgabe der schriftlichen Verzichtserklärung 5 Jahre an diese gebunden bist. Wenn du nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist die Optionserklärung widerrufen willst, muss das bis Ende Jänner des Jahres ab dem der Widerruf gelten soll, erledigt werden. Du hast also nach Ablauf der Bindungsfrist nur einen Monat Zeit eine Widerrufserklärung einzureichen.

D.Helden 12.05.2021

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