AGB

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR Digitale Steuerberatung
(DIG-AAB 2020 V 1.0)

basierend auf den Empfehlungen des Vorstandes der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
als AAB zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018

Inhalt

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR Digitale Steuerberatung (DIG-AAB 2020 V 1.0)

Präambel und Allgemeines
1. Umfang und Ausführung des Auftrages
2. Aufklärungspflicht des Klienten; Vollständigkeitserklärung
3. Sicherung der Unabhängigkeit
4. Berichterstattung und Kommunikation
5. Mängelbeseitigung
6. Haftung
7. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
8. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Klients und rechtlichen Ausführungshindernissen
10. Honoraranspruch
11. Honorar
12. Sonstiges

Präambel und Allgemeines

(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017).

Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftraggeber“ oder „Klient“, zum anderen „Auftragnehmer“ genannt).
(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen DIGITALE STEUERBERATUNG gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Klienten (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Leistungen für Verbraucher werden im Rahmen der DIGTIGALEN STEUERBERATUNG nicht erbracht.
(3) Voraussetzung für die Leistungserbringung ist neben der Belegübermittlung in digitaler Form über den angebotenen digitalen Dienst auch ein Firmenbankkonto des Klienten, auf dem ausschließlich betrieblich veranlasste Ein- und Auszahlungen erfolgen.
(4) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Der Umfang des Auftrages umfasst die digitale Abwicklung der
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- sowie Umsatzsteuer sowie der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die damit zusammenhängende Einkunftsermittlung und zwar auf Grund der vom Klienten im Rahmen des vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten digitalen Dienstes rechtzeitig zur Verfügung gestellten Belege und Bankdaten („Daten“). Die Daten sind (aktiv) vom Klienten zumindest 21 Tage vor der jeweiligen Steuerfälligkeit vollständig und digital auslesbar zur Verfügung zu stellen. Hierfür gebührt dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt.

b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen

Gegen separate Beauftragung über den digitalen Dienst sowie gesonderte Vergütung erbringt der Auftragnehmer auch folgende Leistungen für den Klienten:

c) Herbstgespräch zur Steuerplanung
d) Jahresgespräch zur Jahresabschlusserstellung
e) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
f) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen
g) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren

(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer  buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.
(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten Beauftragung.
(5) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.
(7) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

(8) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Klient auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(9) Der Klient ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Klient insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(10) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.
(11) Der Klient verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.

2. Aufklärungspflicht des Klienten; Vollständigkeitserklärung

(1) Der Klient hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin, jedenfalls aber zumindest 21 Tage vor der jeweiligen Steuerfälligkeit und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter, digitaler Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Klienten, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Klienten bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren, sofern er einen gesonderten Auftrag erhält, die Rechte des Klienten zu wahren.
(3) Der Klient hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahressteuererklärungen vom Klienten erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend.
(6) Der Klient hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Klient bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.

4. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Kommunikation an den Klient) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche über den digitalen dienst oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Klient.
(3) (Kommunikation an den Klient) Der Klient stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Klient (zB via E-Mail oder über den digitalen Dienst) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Klient erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.
(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail, den digitalen Dienst und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch in einer für den Auftragnehmer über den digitalen Dienst abrufbaren Form (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind.

5. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Klient hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Klient hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Klient hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 6.

6. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftragnehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 6 (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben- oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(6) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Klienten darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Klient abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
(7) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Klienten in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Klient diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Klienten hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Klienten selbst, auch wenn mehrere Personen (der Klient und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Klient wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter
im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.
(8) Punkt 6 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Klienten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.

7. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz, Haftung im Rahmen des Datenschutzes

(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Klient bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Klient ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Klienten oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.
(3) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier, Datenträger und übermittelte Dateien) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Klient oder an vom Klient namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist, vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.
(4) Der Klient nimmt die Datenschutzinformation für den digitalen Dienst, abrufbar unter d.helden.at sowie unter digitalsteuerberatung.at zur Kenntnis.
(5) Die Haftung für durch datenschutzwidriges Verhalten verursachte Schäden im Rahmen des Art 82 DSGVO bzw. § 29 DSG wird hiermit für den Fall der leichten Fahrlässigkeit zur Gänze ausgeschlossen. Für den Fall der groben Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für den erlittenen materiellen Schaden, der direkt durch die Verletzungshandlung verursacht wurde, nicht aber für einen erlittenen immateriellen Schaden des Klienten oder einen erlittenen indirekten Schaden, zB entgangenen Gewinn oder Kundenverlust.

8. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich (auch elektronisch) zu erfolgen. Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.
(2) Der Klient kann den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 10.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen.
(4) Nach Erklärung der Beendigung des Vertrages– sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, jedenfalls aber 21 Tage vor der jeweiligen Steuerfälligkeit zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.
(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Klienten zum verbleibenden Auftragsstand. Dasselbe gilt für periodische (zB monatliche) Auswertungen, die für den Klienten erstellt werden. Auf diesen Umstand ist der Klient in der Kündigung gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

9. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Klienten und rechtlichen Ausführungshindernissen

(1) Kommt der Klient mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Klient eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt.
(2) Gleiches gilt, wenn der Klient eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Das Honorar bestimmt sich nach Punkt 10.
(3) Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Klienten begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

10. Honoraranspruch

(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Klienten liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Bei Beendigung des Vertrages gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Klient zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 10. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.
(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Klienten, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 9. (1).
(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 8. (3) durch den Klienten, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 8. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.

11. Honorar

(1) Es gebührt das monatliche Pauschalhonorar zzgl. Umsatzsteuer, das auf der Website angegeben ist, das vereinbarte Pauschalhonorar für eine gesonderte vereinbarte Tätigkeit oder vereinbarte Einzelhonorar für die Leistung zzgl. Umsatzsteuer; sollte kein Honorar explizit vereinbart sein, schuldet der Kunde ein angemessenes Honorar für die Leistung. (2) Etwaige Pauschalbeträge, die in periodischen Abständen verrechnet werden, verändern sich entsprechend des ..-Index, wobei die Anpassung jährlich zum Jahresbeginn erfolgt; dies unabhängig davon, wann der Vertragsabschluss erfolgt.
(3) Die Bezahlung erfolgt über einen verifizierten Bezahlungsdienstleister oder über Kreditkarte.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Honorar ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

12. Sonstiges

(1) Der Klient hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Klient eine Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Klient bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format aus besonderen Gründen unmöglich oder untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.
(2) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen alle vom Klienten im Rahmen der Vertragsabwicklung elektronisch bereitgestellten Daten in einer üblichen für den Klienten automationsunterstützten verarbeitbaren Form an den Klienten oder einen ausdrücklich bevollmächtigten Dritten herauszugeben. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Klient und für die Schriftstücke, die der Klient in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Klient zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Klient übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 11. gilt sinngemäß).
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Klient mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.
(4) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Klienten auf ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Klient vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Klient oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das für Linz sachlich zuständige Gericht.